Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 65 Auswertung der Modellvorhaben
Stand: 10.06.2019
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 65 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 22.06.2010 – B 1 A 1/09 RKrankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der Prämien in Abhängigkeit vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen - Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts - Aufgabenerfüllung mit ausschließlich sozialem CharakterZitiert von 13
- BSG, 24.09.2002 – B 3 A 1/02 RZitiert von 3
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 3/19 RKrankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf DritteZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2014 – L 1 KR 310/14 NZBZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.06.1994 Ausfertigung
§ 65 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
-
26.05.1994 Ausfertigung
§ 65 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.